AGB (Stand:01.01.2019)

Reisebedingungen:

1. Abschluss des Reisevertrages
2. Bezahlung
3. Leistungen
4. Leistungs- und Preisänderungen
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7. Rücktritt und Kündigung durch Sport und Reisen Gommern
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
9. Haftung des Reiseveranstalters
10. Gewährleistung
11. Beschränkung der Haftung
12. Mitwirkungspflicht
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
14. Pass-, Visa- u. Gesundheitsvorschriften
15. Erst- und Nachauflagen
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
17. Gerichtsstand
Stand der Reisebedingungen und Anschift

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde Sport und Reisen Gommern den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärungen übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Sport und Reisen Gommern zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigt Sport und Reisen Gommern dem Kunden die Reisebestätigung aus. Die Reisebestätigung kann auch per E-Mail erfolgen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot seitens des Reiseveranstalters vor, an das Sport und Reisen Gommern für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der

Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber Sport und Reisen Gommern die Annahme erklärt.
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2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Bei Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 30% vom Reisepreis, mindestens EUR 100,00 pro Person zu leisten. Der Anzahlungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines fällig. Die Restzahlung ist 6 Wochen vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Bei Buchungen innerhalb von 6 Wochen vor Reisebeginn ist der Gesamtreisepreis bei Erhalt der Reisebestätigung und Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig. Bei Buchungen ab dem 7. Tag vor Reisebeginn muss der Gesamtreisepreis entweder online überwiesen oder mit Kreditkarte bezahlt werden. Eine Barzahlung in Euro am Hinterlegungsschalter des jeweiligen Abflughafens oder bei Eigenanreise im Büro der örtlichen Vertretung von Sport und Reisen Gommern ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das Inkasso und die Hinterlegung sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt pro Buchung 15,00 €. Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Sport und Reisen Gommern.
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3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Sport und Reisen Gommern bindend. Jedoch behält sich Sport und Reisen Gommern ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
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4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Sport und Reisen Gommern nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sport und Reisen Gommern verpflichtet sich, seine Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Sport und Reisen Gommern dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderung oder Abweichung nicht lediglich geringfügig ist. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
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5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der schriftliche Eingang der Rücktrittserklärung bei Sport und Reisen Gommern. Der Kunde hat den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Sport und Reisen Gommern Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Der Anspruch auf Rücktrittsgebühren nach Abzug unserer Kosten beträgt bei

Nur-Hotel, Nur-Mietwagen, Nur-Transfer, Nur-Kur und andere separat gebuchte Leistungen pro Person:

– bis 60. Tag vor Reiseantritt 25%  – bis 40. Tag vor Reiseantritt 40 % – bis 30. Tag vor Reiseantritt 45 %

– ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 55 % – ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 65 %

– ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 % – ab 6. bis 1 Tag vor Reiseantritt 90 %

– am Anreisetag bzw. bei Stornierung nach Reisebeginn 95 % vom Reisepreis.

Nicht genannte Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.

Dem Reisenden bleibt es unbenommen, Sport und Reisen Gommern nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

5.2. Bei Umbuchungen werden bis zum 30. Tag vor Reisebeginn EUR 20,00 pro Person erhoben. Umbuchungswünsche des Kunden, die ab dem 29. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Bei Umbuchungen von Pauschalreisen mit Linienflügen werden vor Ticketausstellung EUR 50,00 pro Person erhoben, nach Ticketausstellung können Änderungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1.

und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Sport und Reisen Gommern kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Reisende Sport und Reisen Gommern als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Mehrkosten betragen EUR 20,00 pro Person. Bei Pauschalreisen mit Linienflügen sind Namensänderungen nur vor Ticketausstellung möglich, die Mehrkosten betragen EUR

50,00 pro Person, nach Ticketausstellung können Änderungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

5.4. Im Falle eines Rücktritts kann Sport und Reisen Gommern vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Die Stornokosten sind sofort zahlbar, unabhängig von einer eventuellen Regulierung durch eine Rücktrittskostenversicherung. Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn der Reiseteilnehmer die Reise nicht oder nicht rechtzeitig antritt.
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6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise nicht in Anspruch, so wird sich Sport und Reisen Gommern bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegen steht.
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7. Rücktritt und Kündigung durch Sport und Reisen Gommern

Sport und Reisen Gommern kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Sport und Reisen Gommern, so behält Sport und Reisen Gommern den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Sport und Reisen Gommern aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge.

7.2. bis 4 Wochen vor Reiseantritt,

a) bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall verpflichtet sich Sport und Reisen Gommern, seinen Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen, und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

b) wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Sport und Reisen Gommern deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die Sport und Reisen Gommern im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

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8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Sport und Reisen Gommern als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Sport und Reisen Gommern für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Sport und Reisen Gommern verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.

Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

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9. Haftung des Reiseveranstalters

Sport und Reisen Gommern haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für – die gewissenhafte Reisevorbereitung – die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger – die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Sport und Reisen Gommern -Katalogen und auf der Website von Sport und Reisen Gommern angegebenen Reiseleistungen, sofern Sport und Reisen Gommern nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben im Prospekt und auf der Website erklärt hat – die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

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10. Gewährleistung

10.1. Abhilfe – Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Sport und Reisen Gommern kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sport und Reisen Gommern kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Sport und Reisen Gommern kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2. Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

10.2. Minderung des Reisepreises – Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

10.3. Kündigung des Vertrages – Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Sport und Reisen Gommern innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dies gilt gleichwohl, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Sport und Reisen Gommern erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Sport und Reisen Gommern verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden

gerechtfertigt wird. Er schuldet Sport und Reisen Gommern den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.

10.4. Schadenersatz – Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Sport und Reisen Gommern nicht zu vertreten hat.

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11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung seitens Sport und Reisen Gommern für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt – soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder -Sport und Reisen Gommern für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. Für alle gegen Sport und Reisen Gommern gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Sport und Reisen Gommern bei Sachschäden bis EUR 4.100,00; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

11.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen Sport und Reisen Gommern ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.4. Kommt Sport und Reisen Gommern die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Sport und Reisen Gommern in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet Sport und Reisen Gommern nach den für diese geltenden Bestimmungen.

11.5. Für den Inhalt von Hotel- und Ortsprospekten, die zur Information ausgegeben werden, übernehmen Sport und Reisen Gommern und die Buchungsstellen keine Gewähr.

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12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ist einem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift zu fertigen.

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13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Sport und Reisen Gommern geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651 c bis § 651 f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und Sport und Reisen Gommern Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Sport und Reisen Gommern die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Pass-, Visa- u. Gesundheitsvorschriften

Sport und Reisen Gommern steht dafür ein, Staatsangehörige der BRD, dem Land in dem die Reisen angeboten werden, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittkosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens Sport und Reisen Gommern bedingt sind.

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15. Erst- und Nachauflagen

Der hier vorliegenden Auflage des Kataloges können weitere Auflagen folgen. Jede Nachauflage ersetzt vollständig die vorangegangene Auflage. Nachauflagen können mit Preisänderungen verbunden sein. Alle Buchungen erfolgen aufgrund der am Buchungstag gültigen Auflage.

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16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

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17. Gerichtsstand

Der Reisende kann Sport und Reisen Gommern nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen seitens Sport und Reisen Gommern gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

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Stand der Reisebedingungen: 2019
Für Irrtümer und Druckfehler wird keine Haftung übernommen.

Sport und Reisen Gommern UG (haftungsbeschränkt)
Martin-Schwantes-Strasse 18
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